Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes bei der Entscheidung über die Annahme der Erbserklärung zu klären, in welchen Belangen der beschränkt entmündigte erbserklärte Erbe durch seinen gewillkürten Vertreter und ohne Mitwirkung seines Beistandes im weiteren Abhandlungsverfahren tätig werden kann. Daher kein Rechtsschutzinteresse für den namens des beschränkt Entmündigten durch gewillkürten Vertreter eingebrachten Rekurs bloß zur Klärung dieser Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006538Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0050OB00576_7700000_001