RS OGH 1977/5/3 5Ob576/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1977
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Norm

AußStrG §9 A2b
EntmO §4 Abs1
ZPO §514 B

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes bei der Entscheidung über die Annahme der Erbserklärung zu klären, in welchen Belangen der beschränkt entmündigte erbserklärte Erbe durch seinen gewillkürten Vertreter und ohne Mitwirkung seines Beistandes im weiteren Abhandlungsverfahren tätig werden kann. Daher kein Rechtsschutzinteresse für den namens des beschränkt Entmündigten durch gewillkürten Vertreter eingebrachten Rekurs bloß zur Klärung dieser Frage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 576/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 5 Ob 576/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006538

Dokumentnummer

JJR_19770503_OGH0002_0050OB00576_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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