RS OGH 1977/5/3 3Ob43/77, 3Ob39/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1977
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Norm

ABGB §888
EO §7 Bb1

Rechtssatz

Ist aus dem Exekutionstitel nicht ersichtlich, welcher Unterhaltsanspruch dem betreibenden Gläubiger für seine Person allein zusteht, ist er unbestimmt und materiell nicht vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 3 Ob 43/77
    RZ 1977/113 S 217
  • 3 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
    Vgl aber; Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (Hier war im Exekutionstitel der Rückstand in einer Summe angegeben, der laufende Unterhalt aber nach den einzelnen Unterhaltsbeträgen aufgeschlüsselt). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000586

Dokumentnummer

JJR_19770503_OGH0002_0030OB00043_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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