Norm
ABGB §888Rechtssatz
Ist aus dem Exekutionstitel nicht ersichtlich, welcher Unterhaltsanspruch dem betreibenden Gläubiger für seine Person allein zusteht, ist er unbestimmt und materiell nicht vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000586Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0030OB00043_7700000_001