Norm
StGB §170Rechtssatz
Dieses Delikt liegt auch dann vor, wenn die Tathandlung vorsätzlich gesetzt, die Gefährdung (in Richtung einer Feuersbrunst) aber nur fahrlässig herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095001Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0110OS00178_7600000_001