Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Warenbestände, die an anderen Plätzen als den angegebenen Verkaufsstellen lagern (zB in einer anderen Filiale oder in der Zentrale) dürfen in die Werbung nur einbezogen werden, wenn sie von dort jederzeit abgezogen werden könnten, sodaß für reibungslosen Nachschub der Ware in der angegebenen Verkaufsstelle gesorgt ist. Es darf nicht die Kunde gehalten werden, sich selbst zu einer anderen Stelle bemühen zu müssen, um die angekündigte und von ihr gewünschten Ware bekommen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078598Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00331_7700000_001