Norm
ABGB §986 ARechtssatz
Zwecke der "Schwellklausel" ist es, den Vertragspartner die Notwendigkeit ständiger Werterhöhnungsberechnungen zu ersparen, welche durch die erst nachträgliche Verlautbarung der entsprechenden Indexzahlen erschwert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019148Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00506_7700000_001