TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/26 2003/17/0040

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/01 Handelsrecht;
91/02 Post;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §6;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 Anl;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994;
HGB §407 Abs1;
HGB §408 Abs1;
HGB §412;
PostG 1997 §2 Z3;
PostG 1997 §2 Z5;
PostG 1997 §2 Z6;
PostG 1997;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1.) vom 16. Dezember 2002, Zl. -4-FINF-3001/18- 2002 (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0040), und 2.) vom 16. Dezember 2002, Zl. -4-FINF-3001/17-2002 (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0041), jeweils betreffend Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kappel am Krappfeld vom 6. Juni 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 - K-FVAG, LGBl. für Kärnten Nr. 59/1994, eine Fremdenverkehrsabgabe in der Höhe von EUR 40,77 für das Jahr 2001 vorgeschrieben (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0040).

Desgleichen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hüttenberg vom 6. Juni 2001 eine Fremdenverkehrsabgabe in der Höhe von EUR 60,83 vorgeschrieben (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0041).

Die Vorschreibung erfolgte jeweils auf Grundlage des ausgewiesenen abgabepflichtigen Umsatzes unter Einstufung des Unternehmensbereiches "Post" in die Abgabengruppe C.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen jeweils Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihre unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der "Postdienstleistungen" durch keine der in der Abgabengruppe C angeführten Tätigkeiten explizit erfasst sei und auch keine nur annähernde Ähnlichkeit mit einer der dort angeführten Tätigkeiten vorliege. Vielmehr sei das Postwesen eine eigene "Branche"; dies werde durch die Regelungen im Postgesetz ausgedrückt. Mangels Zuordnungsmöglichkeit des genannten Unternehmensbereiches zu einer in der Anlage des K-FVAG taxativ aufgezählten Tätigkeit sei die beschwerdeführende Partei mit diesen Unternehmensbereichen in die Abgabengruppe G einzustufen und die Fremdenverkehrsabgabe mit EUR 10,90 (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0040) bzw. EUR 15,55 (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0041) festzusetzen.

1.3. Die belangte Behörde wies mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden die Berufungen der beschwerdeführenden Partei jeweils als unbegründet ab. Der Unternehmensbereich Postwesen sei - wie eine Interpretation der einschlägigen Rechtsvorschriften ergebe - der Abgabengruppe C der Anlage zum (Kärntner) Fremdenverkehrsabgabegesetz zuzuordnen, da nach Ansicht der belangten Behörde zumindest eine Ähnlichkeit mit den in dieser Gruppe angeführten "Transportunternehmungen", bei denen, wie auch bei anderen in dieser Gruppe angeführten Unternehmen, vom Gesetzgeber eine entsprechende Fremdenverkehrsorientierung vermutet werde, bestehe. Die beschwerdeführende Partei habe die Erzielung eines Nutzens (direkt oder indirekt) auch nicht bestritten, sondern nur in Bezug auf § 9 des K-FVAG auf die mangelnde explizite Erfassung bzw. Ähnlichkeit der Tätigkeit und auf die Regelungen des Postgesetzes verwiesen. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sei jedoch die Fremdenverkehrsorientierung ein maßgebliches Kriterium für die Zuordnung einer Unternehmenstype zu einer der Abgabengruppen. Eine entsprechende Fremdenverkehrsorientierung, die auch aus der fremdenverkehrsbedingten Hebung der wirtschaftlichen Lage im Bereich der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde resultiere, sei gegeben.

1.4. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf die den Gesetzen entsprechende Ermittlung der Kärntner Fremdenverkehrsabgabe, insbesondere auf Einstufung ihrer Tätigkeit im Postwesen als keiner der in den Abgabengruppen A bis F der Anlage zum K-FVAG genannten Tätigkeiten und mangels konkreter Nutzenziehung aus dem Fremdenverkehr auf Ausspruch, dass keine Abgabenpflicht im Sinne des § 3 des K-FVAG bestehe, sowie weiters im Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, insbesondere Gewährung von Parteiengehör sowie in der vollständigen Erhebung des Sachverhalts bezüglich der Art der im Bereich der in Betracht kommenden Gemeinde ausgeführten Tätigkeiten und der Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit mit in den Abgaben A-F genannten Tätigkeiten verletzt. Sie mache daher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges erwogen:

2.1. Das (Kärntner) Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 - K-FVAG, LGBl. Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 85/1998, bestimmt in seinem § 3 Abs. 1 erster Satz, dass die selbstständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten haben. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Landesabgabenordnung 1991) als selbstständige Erwerbstätigkeit.

§ 4 K-FVAG lautet wie folgt:

"Rechtsvermutung

(1) Wird von einem selbstständig Erwerbstätigen (§ 3), eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.

(2) Zieht ein selbstständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen."

Nach § 6 K-FVAG beträgt die Höhe der Abgabe für die Abgabepflichtigen der Abgabegruppe C 0,9 %o (lit. c) und für solche der Abgabegruppe G 0,23 %o (lit. g) ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch S 150,--.

Von der Abgabepflicht sind gemäß § 7 leg. cit. u.a. der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände (lit. a), die Oesterreichische Nationalbank (lit. c) und (lit. d) Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 32 bis 46 der Landesabgabenordnung 1991), befreit.

Die Einstufung in die Abgabegruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben gemäß § 9 Abs. 1 K-FVAG durch Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu erfolgen.

Nach § 9 Abs. 2 K-FVAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnis zum Fremdenverkehr zu erfolgen. Nach § 9 Abs. 3 leg. cit. sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in die Abgabegruppe G einzustufen.

Die Abgabegruppe C der Anlage zum K-FVAG umfasst u.a. Elektrizitätsunternehmen, Spediteure, Telekommunikationsdienste, Transportunternehmungen und Zeitungsverschleißer.

2.2. Aus der wiedergegebenen Rechtslage folgt, dass bei der konkreten Abgabenbemessung durch Bescheid des Bürgermeisters die Einstufung des Abgabepflichtigen auf Grund der inhaltlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit nach der Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit mit jenen Tätigkeiten, die in den verschiedenen Abgabengruppen ausdrücklich genannt sind, zu erfolgen hat.

2.3. Das Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997 - in der Folge: PostG 1997), BGBl. I Nr. 18/1998 in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26, soll nach seinem § 1 gewährleisten, dass Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufrieden stellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbrachten werden. Es legt nach dieser Bestimmung die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest. Nach § 2 Z 1 leg. cit. bezeichnet der Begriff "Betreiber" Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde. Nach § 2 Z 2 ist "PTA" "die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist"; nach § 2 Z 3 leg. cit. ist "Postdienstleistung" die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen. Der Begriff "Postsendung" ist nach § 2 Z 4 leg. cit. eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z.B. um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten. Der Begriff "Universaldienst" bezeichnet nach § 2 Z 6 PostG 1997 die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von 2 kg, von Paketen bis zu 20 kg sowie die Sonderbehandlung "Einschreiben und Wertversand".

Nach § 4 Abs. 1 PostG 1997 ist vom Betreiber im Rahmen des Universaldienstes zu gewährleisten, dass den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz näher bestimmen. Dabei ist auch auf geografische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufrieden stellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. hat den bundesweiten Universaldienst grundsätzlich die PTA zu erbringen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

Nach § 6 Abs. 1 PostG 1997 ist das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 g grundsätzlich der PTA vorbehalten. Nach § 6 Abs. 3 leg. cit. hat der reservierte Postdienst das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Ein Kontrahierungszwang besteht nach § 8 leg. cit., wonach der Betreiber verpflichtet ist, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.

Nach § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz PostG 1997 hat der Betreiber für den reservierten Postdienst und den Universaldienst allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde. Die Genehmigung ist nach § 9 Abs. 2 zu verweigern, wenn 1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden, 2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind, und 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

§ 10 PostG 1997 lautet (unter Berücksichtigung von § 16a BMG) auszugsweise:

"(1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. ...

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nicht reservierten Dienste andererseits zu führen. ..."

2.4. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens - ebenso wie schon im Berufungsverfahren - die Frage der Einstufung der beschwerdeführenden Partei in die Abgabengruppe C (oder in die Abgabengruppe G) nach der Anlage zum K-FVAG. Diese Frage der Einstufung ist gemäß § 9 Abs. 2 K-FVAG unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigungen des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu lösen.

Die belangte Behörde hat hiezu - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei zumindest eine Ähnlichkeit mit den in der Gruppe C der erwähnten Anlage angeführten "Transportunternehmungen" aufweise. Dieser Begriff habe (unter dem Gesichtspunkt des K-FVAG) keinen juristisch vorgegebenen Inhalt; unter einer Transportunternehmung sei demnach ein Unternehmen als selbstständige, organisierte Erwerbseinrichtung zu verstehen, "welches Beförderungen, Übertragungen" durchführe. Eine "Beförderung, Übertragung" sei im eigentlichen Sinne "eine Herbeiführung einer Ortsveränderung, wobei der Beförderungsweg sich verschiedentlich gestalten könne". Die nach dem Berufungsvorbringen von der beschwerdeführenden Partei entsprechend dem Postgesetz ausgeübten Tätigkeiten (Postdienstleistungen) umschrieben Tätigkeiten, die jenen der "Transportunternehmungen" gleichartig, zumindest jedoch ähnlich seien.

Die beschwerdeführende Partei verneint zunächst die "Gleichartigkeit" ihrer Tätigkeit mit den Tätigkeiten von "Transportunternehmungen"; "Gleichartigkeit" in diesem Zusammenhang bedeute nichts anderes als "Übereinstimmung" (mit Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 87/17/0346). Andere Unternehmen als die beschwerdeführende Partei dürften die ihr nach dem Postgesetz vorbehaltenen Postdienstleistungen ohne Genehmigung gar nicht erbringen, während umgekehrt die Tätigkeit der Post im Wesentlichen auf diese Agenden beschränkt sei. Die von der belangten Behörde angenommene Gleichartigkeit im Sinne von Übereinstimmung sei daher schon deshalb ausgeschlossen.

2.5. Nach dem Vorgesagten ist somit zu prüfen, ob die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Postdienstleistungen mit den in der Abgabengruppe C genannten Tätigkeiten (Dienstleistungen), insbesondere jenen einer "Transportunternehmung" gleichartig sind. Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber des Fremdenverkehrsabgabegesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz "Postdienstleistungen" nicht (gesondert) angeführt hat, lässt sich nämlich - wie § 9 Abs. 2 K-FVAG zeigt - nicht der Schluss ziehen, diese fielen in die Beitragsgruppe G. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie den aufgezählten Tätigkeiten gleichartig oder ähnlich sind.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf den Monopolcharakter der von ihr erbrachten Dienstleistungen beruft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht, dass sich allein daraus schon der Mangel der "Gleichartigkeit" ableiten ließe:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1998, G 357/97 (Slg. Nr. 15.267), mit näherer Begründung ausgesprochen hat, liege keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, dass (dort) die Österreichischen Bundesbahnen im Bezug auf das K-FVAG anders als andere selbstständig Erwerbstätige, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen, behandelt würden, welche Transportleistungen oder andere Infrastrukturleistungen erbrächten. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall verweist die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - (nur) auf die ihr durch das PostG 1997 eingeräumte Sonderstellung; diese ist insoweit jener der im soeben erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandelten Österreichischen Bundesbahnen vergleichbar. Bei verfassungskonformer Interpretation des K-FVAG, insbesondere der darin enthaltenen Regeln über die Einstufung der Abgabepflichtigen hinsichtlich einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten, besteht somit im Beschwerdefall kein sachlicher Grund, die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei auch bei Bestehen eines rechtlichen Monopols anders zu behandeln, sofern sie nur gleichartige Leistungen wie andere Unternehmungen erbringt.

Es ist demnach zu prüfen, ob die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Dienstleistungen ihrer Art nach den in der Abgabengruppe C genannten Tätigkeiten gleichartig oder ähnlich sind und daher die Einstufung in Abgabengruppe C "Transportunternehmungen" rechtfertigen oder nicht.

2.6. Die beschwerdeführende Partei beschreibt vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Tätigkeiten dahin, dass sie in der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde ein Postamt unterhalte, in dessen Räumen Postdienstleistungen erbracht würden, worunter sie in Übereinstimmung mit dem Postgesetz die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen versteht. Sie bezweifelt nicht, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit dem Begriff des "Transportes" unterliegt, wie ihn die belangte Behörde verstanden hat ("Herbeiführung einer Ortsveränderung, wobei der Beförderungsweg sich verschiedentlich gestalten könne"). Sie bringt aber gegen eine so weite Auslegung des Begriffs vor, dass etwa die Kategorie der Elektrizitätsunternehmen dann nicht in dieselbe Abgabengruppe C als eigener Tatbestand aufzunehmen gewesen wäre. Wenn nämlich jegliche Beförderungsleistung (und nicht bloß diejenige von Gütern und Personen) als ausreichend für eine Ähnlichkeit mit Transportunternehmungen anzusehen sei, müssten Elektrizitätsunternehmen nicht gesondert in der Abgabegruppe C in der Anlage ausgewiesen werden, weil diese dann ohnehin als "Strombeförderungsunternehmen", somit als den "Transportunternehmungen" ähnliche (gleichartige) Unternehmen zu behandeln wären.

Dem ist entgegen zu halten, dass Elektrizitätsunternehmen nicht nur "Strombeförderungsunternehmen", sondern auch "Stromerzeugungsunternehmen" sind; schon deshalb kann aus ihrer (gesonderten) Aufnahme in den Katalog der Abgabegruppe C für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen werden. Auch ein Stromerzeuger, der die in seinem Kraftwerk erzeugte Energie in ein nicht von ihm betriebenes Netz einspeist, fällt nach der Anlage zum K-FVAG auf Grund der ausdrücklichen Nennung in die Abgabengruppe C. Ein solches Unternehmen wäre aber durch die alleinige Nennung von Transportunternehmen nicht in der Abgabengruppe C erfasst. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher verfehlt.

Die beschwerdeführende Partei beruft sich weiters darauf, dass die Aufnahme der Spediteure in dieselbe Abgabegruppe (C der Anlage zum K-FVAG) ihrer Einstufung in diese Abgabegruppe entgegenstehe; es könne nämlich nicht zweifelhaft sein, dass die Tätigkeit der Spediteure derjenigen der Transportunternehmungen wesentlich ähnlicher sei als diejenige der beschwerdeführenden Partei. Würden aber diese gesondert aufgezählt, könne auch eine Ähnlichkeit (Gleichartigkeit) der von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Dienstleistungen mit denjenigen der Transportunternehmungen nicht angenommen werden.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass es die gewählte Rechtstechnik, bestimmte Tätigkeiten, die nach Auffassung des Normsetzers typischer Weise einen vergleichbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen, aufzuzählen und es im Übrigen der Vollziehung zu überlassen, im Einzelfall vergleichbare Unternehmen mit einer gleich hohen Abgabe zu belasten, mit sich bringt, dass die ausdrücklich angeführten Tätigkeiten einmal mehr, einmal weniger Gemeinsamkeiten aufweisen. Die Aufzählung erfüllt auch die Funktion, ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit zu geben; damit ist es nicht ausschlaggebend, ob bestimmte, näher miteinander verwandte oder eher miteinander vergleichbare Tätigkeiten genannt werden, da die Nennung derartiger verwandter Tätigkeiten der Verdeutlichung dient, dass Tätigkeiten, die Merkmale aufweisen, die den genannten Tätigkeiten gemeinsam sind, jedenfalls auch dieser Gruppe zugeordnet werden können. Dabei kommt aber dem Umstand, ob alle oder nur einzelne vergleichbare Tätigkeiten ausdrücklich aufgezählt werden, nicht die Bedeutung zu, dass andere, nicht ausdrücklich genannte damit ausgeschlossen sein sollten. Die Aufzählung ist gerade keine taxative. Es geht auch nicht darum zu bestimmen, ob vielleicht die Tätigkeit der Spediteure jener der Transportunternehmen ähnlicher sei als die Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Es geht vielmehr darum zu beurteilen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Tätigkeit sowohl der Transportunternehmen als auch der Spediteure zumindest ähnlich ist.

Nach § 407 Abs. 1 HGB ist Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachten von Seeschiffen für Rechnung eines Anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Wie sich aus § 408 Abs. 1 HGB ergibt, es ist Aufgabe des Spediteurs, die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure auszuführen. Der Spediteur ist nach § 412 Abs. 1 HGB dann, wenn nicht anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich nach § 412 Abs. 2 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen.

Der beschwerdeführenden Partei ist darin zu folgen, dass nichts dagegen spricht, den Begriff des "Spediteurs" im K-FVAG im Einklang mit den Vorschriften des HGB zu sehen. Danach ist kennzeichnend für den Begriff des "Spediteurs", dass er die Güterversendung durch Frachtführer in eigenem Namen besorgt, also selbstständig Frachtverträge, etwa mit Frachtführern, abschließt. Der Spediteur im Sinne des HGB führt somit die eigentliche Transportleistung, nämlich die Ortsveränderung, nicht selbst durch. Insoweit trifft es nicht zu, dass die Tätigkeit der Spediteure derjenigen von Transportunternehmen wesentlich näher sei als die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Postdienstleistung im Sinne des § 2 Z 3 PostG 1997, insbesondere die damit verbundene Weiterleitung und der Universaldienst (§ 2 Z 6 PostG 1997), der die Beförderung von Postsendungen und von Paketen zum Gegenstand hat, durchaus der Tätigkeit von Transportunternehmen verglichen werden kann, wäre selbst dann nichts für die beschwerdeführende Partei gewonnen, wenn man davon ausgeht, dass die Postdienstleistung im Hinblick auf das Einsammeln der Poststücke und die Verteilung an eine Vielzahl von Empfängern über eine "reine Transportleistung" hinausgehe und insofern etwa der Tätigkeit der Spediteure verglichen werden könnte.

Selbst dann nämlich, wenn das Schwergewicht der von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Leistungen tatsächlich nicht in der "Ortsveränderung" (von Waren im weitesten Sinn) liegen sollte, erschienen sie nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gleichartig mit den Tätigkeiten eines "Spediteurs". Da auch dies ihre Einstufung in die Abgabengruppe C der erwähnten Anlage zur Folge hätte, kann aus der von der belangten Behörde für ihre Auffassung gegebenen Begründung, in der zentral auf die Vergleichbarkeit mit "Transportunternehmungen" abgestellt wird, im Ergebnis keine Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten erblickt werden.

2.7. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor (Seite 9f der Beschwerde), ihr größter Umsatzträger - nämlich die Briefsendungen - hätte mit dem Transportbereich überhaupt nichts zu tun; es handle sich dabei um die Übermittlung von "Mitteilungen, also um "Kommunikation im Sinne des § 2 Z 5" PostG 1997.

Die Briefsendung ist nach der von der beschwerdeführenden Partei selbst erwähnten Begriffsbestimmung des Postgesetzes eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Schon der Umstand, dass Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem physischen Träger an einen Empfänger übermittelt werden, weist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Gleichartigkeit mit der Dienstleistung von Transportunternehmungen hin, ist es doch (rechtlich) durchaus möglich, dass diese Unternehmen auch Mitteilungen auf physischen Trägern jeglicher Art befördern (soweit dies nicht der beschwerdeführenden Partei durch Gesetz vorbehalten ist).

Wenn die beschwerdeführende Partei weiters in diesem Zusammenhang darauf verweist, der restliche Bereich (nämlich jener der Paketbeförderung) werde - ebenso wie die gesamte Infrastruktur - nicht kostendeckend geführt, sie könne daher vom Tourismus in keiner Weise profitieren, so ist dies im Hinblick darauf nicht von Bedeutung, dass es bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht darauf ankommt, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Soferne ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung, sei es - wie im Fall der beschwerdeführenden Partei - auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrecht erhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann. Selbst wenn eine Tätigkeit keinen Gewinn bringt, kann durch den Fremdenverkehr und die dadurch verursachte Umsatzsteigerung eine Reduzierung der erwirtschafteten Verluste eintreten. Ein gesetzlicher Leistungsauftrag ändert nichts am Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - unter das K-FVAG fällt. Der Einwand der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht. Überdies wäre nach § 9 Abs. 2 PostG 1997 die Genehmigung der Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand u.a. dann zu versagen, wenn die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt ist. Auch sind die Entgelte nach § 10 Abs. 3 PostG u.a. kostenorientiert zu gestalten, was gegen eine verlustorientierte Gestaltung spricht.

Die konkrete Tarifgestaltung für einzelne Dienstleistungen hat keinen Einfluss auf die Frage des typischerweise aus dem Fremdenverkehr erzielten Nutzens. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0301, ausgesprochen, dass es - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage nach dem Tiroler Tourismusgesetz - für die Frage, wer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehe, ohne Bedeutung sei, ob die Höhe des für die Benützung der mautpflichtigen Straßen zu entrichtenden Entgelts von der (dort) beschwerdeführenden Partei (der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) selbst oder einem anderen Rechtsträger bestimmt werde, bzw. welcher Einfluss der beschwerdeführenden Partei bei der Festsetzung des Entgelts zukomme. Selbst im Falle einer allgemeinen amtlichen Preisregelung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wäre ein Gesetz betreffend Fremdenverkehrsabgaben auf die aus dem Verkauf der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen erlösten Umsätze anwendbar. Dies gilt sinngemäß auch für die hier zu beurteilende Abgabepflicht nach dem K-FVAG.

Dass die beschwerdeführende Partei aber die Vermutung des Vorhandenseins eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 des K-FVAG ansonsten widerlegt hätte, wird von ihr selbst nicht vorgebracht. Daran ändert auch der Hinweis auf den flächendeckenden Versorgungsauftrag nichts. Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere nicht vorgebracht, dass der Fremdenverkehr keinerlei Einfluss auf den von ihr in den hier betroffenen Gemeinden erzielten Umsatz habe. Dass sie in anderen Gebieten, in denen kein maßgebender Fremdenverkehr stattfindet, ebenfalls tätig ist, ändert nichts am Faktum einer für die Abgabenvorschreibung ausschlaggebenden Auswirkung des Fremdenverkehrs in den Gemeinden, deren Bürgermeister in den vorliegenden Abgabenverfahren die Fremdenverkehrsabgabe in erster Instanz vorgeschrieben haben.

2.8. Auf Grund dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Einstufung der beschwerdeführenden Partei in die Abgabengruppe C in der Anlage zum K-FVAG infolge Gleichartigkeit (Übereinstimmung) ihrer Tätigkeit mit der Tätigkeit der dort angeführten "Transportunternehmungen" (allenfalls mit jener der dort gleichfalls angeführten "Spediteure") zu Recht erfolgt ist.

2.9. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170040.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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