Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Der Begünstigte braucht grundsätzlich nicht nachzuweisen, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Garantie vorliegen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. Eine derartige Garantie dient demnach in hohem Masse dem Interesse des Begünstigten, der zunächst einmal schadlos gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015