RS OGH 1977/5/4 1Ob565/77, 3Ob577/81, 8Ob612/85, 7Ob641/85, 2Ob579/86, 6Ob613/87 (6Ob614/87), 2Ob562

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1977
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Der Begünstigte braucht grundsätzlich nicht nachzuweisen, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Garantie vorliegen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. Eine derartige Garantie dient demnach in hohem Masse dem Interesse des Begünstigten, der zunächst einmal schadlos gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 565/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 565/77
    Veröff: SZ 50/66
  • 3 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 577/81
    Vgl; nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. (T1) Beisatz: Ausnahme mißbräuchliche Inanspruchnahme. (T2) Beisatz: Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist aber zu fordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist. (T3) Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)
  • 8 Ob 612/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 612/85
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß er keinen Anspruch hat. (T4)
  • 7 Ob 641/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 641/85
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 579/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 579/86
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger/Rummel)
  • 6 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 02.07.1987 6 Ob 613/87
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: RdW 1988,134
  • 2 Ob 562/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 562/89
    nur T1; Beisatz: Ansprüche aus dem Grundgeschäft können auch dann nicht eingewendet werden, wenn sie der Bank abgetreten werden. (T5)
  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T6) Veröff: SZ 67/111
  • 5 Ob 504/94
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 504/94
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand der Ungültigkeit des Garantievertrages ist grundsätzlich zulässig. (T7)
  • 9 Ob 39/10s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 39/10s
    nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. (T8)
  • 8 Ob 87/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
    Auch; Beisatz: Da es sich bei der Bankgarantie um einen Vertrag zwischen der Bank als Garanten und dem Gläubiger des Hauptschuldners handelt, die vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen Begünstigtem und Auftraggeber ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des im zweipersonalen Verhältnis geschlossenen Vertrags. (T9)
    Beisatz: Im zweipersonalen Garantieverhältnis kann sich der Begünstigte gegenüber der Bank nicht mit Erfolg darauf berufen, mit dem Hauptschuldner im Grundgeschäft eine vom Garantiewortlaut abweichende Vereinbarung getroffen zu haben. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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