RS OGH 1977/5/5 2AZR297/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1977
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Norm

AngG §27 C

Rechtssatz

Bei einer eingetragenen Genossenschaft steht allein der Generalversammlung das Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied bestehenden Dienstverhältnis zu. Die Generalversammlung ist Kündigungsberechtigte im Sinne des § 626 Abs 2 BGB. Die Kenntnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen kann der Generalversammlung und damit der Genossenschaft grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Eine solche Kenntnis ist für den Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB unerheblich. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, daß ausnahmsweise für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten genügt, der keine Entlassungsbefugnis hat, ist dahin zu verstehen, daß der Kündigungsberechtigte sich die Kenntnis eines Dritten nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen muß, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten läßt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Der Kündigungsberechtigte darf sich dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre.

Schlagworte

*D*, Angestellte, registrierte, Zurechnung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Entlassungsrecht, Verwirkung, Verschweigung, Verlust, Verspätung, Berechtigung, Legitimation, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zeitpunkt, Dauer, Frist, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104594

Dokumentnummer

JJR_19770505_AUSL000_002AZR00297_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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