Norm
StGB §8Rechtssatz
Wenn das Gericht dem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB verfolgten Angeklagten ein Anhaltungsrecht nach dem § 86 Abs 2 StPO abspricht, muß es Feststellungen treffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob er irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt im Sinne des § 8 StGB angenommen hat oder ihm ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB über Art und Umfang des zu § 86 Abs 2 StPO statuierten Anhaltungsrechtes unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089380Dokumentnummer
JJR_19770510_OGH0002_0090OS00065_7700000_001