RS OGH 1977/5/10 9Os65/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1977
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Norm

StGB §8
StGB §9
StGB §105
StPO §86 Abs2

Rechtssatz

Wenn das Gericht dem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB verfolgten Angeklagten ein Anhaltungsrecht nach dem § 86 Abs 2 StPO abspricht, muß es Feststellungen treffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob er irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt im Sinne des § 8 StGB angenommen hat oder ihm ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB über Art und Umfang des zu § 86 Abs 2 StPO statuierten Anhaltungsrechtes unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 65/77
    Entscheidungstext OGH 10.05.1977 9 Os 65/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089380

Dokumentnummer

JJR_19770510_OGH0002_0090OS00065_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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