RS OGH 1977/5/11 10Os51/77, 11Os22/03, 15Os64/09i, 15Os12/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1977
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Norm

StGB §275

Rechtssatz

"Bevölkerung" ist die Einwohnerschaft eines Gebiets (Bundesgebiet oder Teile hievon: Länder, Bezirke, Gemeinden). "Großer Personenkreis" ist eine nicht durch den Wohnsitz begründete Ansammlung von Menschen (etwa auf einem Bahnhof, auf einem Flugplatz oder aus Anlaß von politischen, religiösen, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen). Kleine Personengruppen wie eine Dorfgemeinschaft, mehrere Familien oder ähnlich geringe Personenmehrheiten scheiden als Schutzobjekte aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 51/77
    Entscheidungstext OGH 11.05.1977 10 Os 51/77
    Veröff: SSt 48/43 = RZ 1977/114 S 218
  • 11 Os 22/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 22/03
    Vgl; Beisatz: Ein großer Personenkreis ist ab einer Zahl von rund 800Personen anzunehmen. (T1)
  • 15 Os 64/09i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 64/09i
    Auch; Beisatz: Ausgehend vom Schutzzweck der Strafbestimmung muss der Personenkreis jedoch so groß sein, dass dessen Bedrohung eine Störung des öffentlichen Friedens (und nicht bloß eine Verängstigung individuell bestimmter einzelner Personen) bedeutet. Dies wurde etwa ab einer Zahl von rund 800 Personen als gegeben erachtet. (T2)
  • 15 Os 12/14z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 12/14z
    Auch; Beisatz: Hier: Drohung, den Flughafen Wien zu sprengen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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