Norm
EKHG §9 DRechtssatz
Der Schaden ist dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr, die vom Geschädigten nicht herbeigeführt wurde, mitgewirkt hat (Explosion eines Benzintanks).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058446Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_002