RS OGH 1977/5/12 7Ob19/77, 9ObA262/01x

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

ABGB §862 Satz2

Rechtssatz

Das "Erlöschen" des Antrages ist an die objektive Tatsache des Fristenablaufes geknüpft; die internen Gründe einer verspäteten Annahme sind gleichgültig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014063

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00019_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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