Norm
ABGB §862Rechtssatz
"Annahme" des Versicherungsantrages nach Ablauf der vom Antragsteller gesetzten Bindungsfrist ist neuer Antrag auf Abschluß des Versicherungsantrages, den nun der Versicherer an den Gegner richtet und der wieder annahmebedürftig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014062Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00019_7700000_001