Norm
EKHG §9 DRechtssatz
Keine Haftungsbefreiung, wenn die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058450Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_003