Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Wird ein Rechtsanwalt von einem Darlehensgeber mit einer grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf eine Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmässigen Pfandbelastung betraut, so hat er - auch bei Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers - auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Nimmt der Rechtsanwalt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenden Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er daher grundsätzlich seine in § 9 RAO normierten Berufspflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038779Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_001