Norm
StGB §65 Abs1Rechtssatz
In den Fällen des § 65 StGB ist stets das österreichische Gesetz anzuwenden; lediglich bei der Strafbemessung ist das österreichische dem ausländischen Gesetz gegenüberzustellen, um eine ungünstigere Behandlung des Täters zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018