Norm
StGB §143 BRechtssatz
Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022