Norm
StVO §20 Abs1 IA12Rechtssatz
Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015