RS OGH 1977/5/12 2Ob88/77, 2Ob1142/95, 2Ob215/07t, 2Ob122/08t, 2Ob181/11y, 2Ob47/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
  • 2 Ob 1142/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95
    Beisatz: Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht. (T1)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T2)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Beisatz: Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T3)
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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