Norm
VersVG §67 Abs1 Satz2Rechtssatz
Kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, sondern anteilige Befriedigung aus einer unzureichenden Deckungssumme (einer Versicherung des wahren Schädigers), wenn der Haftpflichtversicherer des ersten Versicherungsnehmers dessen versichertes Risiko (gegenüber einem weiteren Geschädigten, hier nach EKHG) voll abgedeckt hat und sein Regreßanspruch nun mit einem weiteren Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers aus einem unversicherten weiteren Risiko konkurriert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081383Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_002