RS OGH 1977/5/12 2Ob88/77, 2Ob50/82, 2Ob19/86, 2Ob42/00s, 2Ob339/00t, 2Ob321/02y, 2Ob114/06p, 2Ob122

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

EKHG §9 D

Rechtssatz

Die Frage, ob der Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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