Norm
EKHG §9 DRechtssatz
Die Frage, ob der Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020