Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Der verletzte Insasse eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge kann seine Ansprüche in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen. Er muß sich jedoch von jedem der gemeinsam oder gesondert in Anspruch genommenen Schädiger sein Eigenverschulden oder Mitverschulden einwenden lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012