Norm
StGB §5 BRechtssatz
Bedingter Vorsatz ist schon dann anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, tatsächlich im Bereiche des Möglichen liegenden Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr, wenn auch aus bewußter Gleichgültigkeit abfindet (Risikoausschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081459Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_002