Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036738Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_006