RS OGH 1977/5/17 4Ob507/77 (4Ob518/77)

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036738

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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