Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Die Partei hat, soweit es den Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017