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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der X, geboren 1958, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2002, Zl. SD 531/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, vom 19. Dezember 2000 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe am 8. Jänner 1997 den österreichischen Staatsangehörigen U. in Peking geheiratet. Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Februar 1998 zufolge habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, vor der Eheschließung seine Frau lediglich auf einem Foto, jedoch niemals persönlich gesehen zu haben. Er wäre der chinesischen Sprache nicht mächtig. Seine Frau spräche weder Deutsch noch Türkisch (U. sei türkischer Abstammung) oder Englisch. Für die Eheschließung hätte er kein Geld erhalten. Am 5. August 2000 sei die Beschwerdeführerin auf Grund eines von der österreichischen Botschaft in Peking ausgestellten bis 30. Dezember 2000 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist. Nach dem Inhalt des vorliegenden Antrages vom 19. Dezember 2000 sei sie gemeinsam mit ihrem Gatten an einer Adresse in Wien wohnhaft und in einem Restaurationsbetrieb beschäftigt. Es seien Erhebungen an der gemeinsamen Meldeadresse durchgeführt worden. Laut Aussagen der Wohnungsnachbarn sei dort lediglich ein Mann türkischer Abstammung wohnhaft. Die - getrennt vernommenen - Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass an der Adresse eine chinesische Frau nicht wohnhaft und auch noch nie gesehen worden wäre. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe zunächst seine Aussage verweigert. Am 5. Februar 2000 habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau zunächst nur auf einem Foto gesehen zu haben. Für die Eheschließung hätte er kein Geld bekommen. Es wäre eine reine "Liebesheirat" gewesen. Er lebte mit seiner Gattin schon seit sechs Monaten im Haushalt. Über Vorhalt der Erhebungen an der Meldeadresse habe er angegeben, dass seine Gattin meist sehr spät nach Hause käme, weil sie sich oft bei ihrer Schwester aufhielte.
Mit diesem Erhebungsergebnis vertraut gemacht, habe die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. April 2001 ausgeführt, keinen Kontakt mit Hausparteien zu haben, fast kein Deutsch zu sprechen und sich während des Tages bei einer Freundin aufzuhalten, von der sie Deutsch lernen würde.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin angegeben, von August 2000 bis Jänner 2001 mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Im Jänner 2001 hätte sie auf Grund von Differenzen mit ihrem Gatten die gemeinsame Wohnung verlassen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin erklärt, sich mit ihrem Gatten wieder versöhnt zu haben und seit 12. Juni 2001 wieder im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dessen ungeachtet hätten neuerliche Befragungen der Wohnungsnachbarn ergeben, dass eine chinesische Staatsangehörige an der angeblichen gemeinsamen Adresse nicht wohnhaft sei.
Am 23. August 2001 sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Geheimprostitution in einem abgestellten Pkw betreten worden. Als sie fremdenpolizeilich kontrolliert hätte werden sollen, habe sie zunächst versucht davonzulaufen. Sie sei jedoch eingeholt und schließlich festgenommen worden. Bei der Nachschau an der Meldeadresse sei ihr Ehegatte angetroffen worden. Dieser habe die Identität seiner Gattin bezeugen können. Er habe ausgeführt, dass seine Gattin nur tageweise bei ihm wohnte; öfters bliebe sie "verschwunden". Das letzte Mal hätte er sie vor etwa zwei Wochen gesehen. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort würde er nicht kennen.
Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2002 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Prostitutionsgesetzes und gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz rechtskräftig bestraft worden.
Am 24. September 2001 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Kriminalbeamten an der gemeinsamen Meldeanschrift angetroffen worden. Dabei habe er neuerlich angegeben, den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Frau nicht zu kennen. Seine Frau hätte er letztmalig gesehen, als sie anlässlich der Amtshandlung vom 23. August 2001 zu ihm gebracht worden wäre. Er hätte keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Wohnung vorweisen können. Nach seinen Angaben würde die Beschwerdeführerin nur ab und zu bei ihm schlafen, was sie jedoch seit ein paar Wochen nicht mehr getan hätte. Weiters habe er angegeben, sich scheiden lassen zu wollen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass tatsächlich ein Ehescheidungsverfahren anhängig sei, das jedoch seit 24. Oktober 2001 ruhe.
Am 1. Februar 2002 sei die Beschwerdeführerin in einem Restaurant in der Küche arbeitend angetroffen und nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes festgenommen worden. In diesem Zusammenhang sei neuerlich eine Nachschau an der Meldeadresse durchgeführt worden. Vor der Wohnungstür habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Dolmetscher bekannt gegeben, keinen Schlüssel für die Wohnung zu haben und dort schon seit sechs Monaten nicht mehr zu wohnen, weil sie sich mit ihrem Ehegatten nicht mehr verstehen würde. Eine zufällig anwesende Wohnungsnachbarin habe angegeben, die Beschwerdeführerin mit Sicherheit noch nie gesehen zu haben. An der genannten Anschrift wäre seit langem nur ein "türkischer Staatsangehöriger" wohnhaft.
Mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine Beilegung der ehelichen Differenzen angestrebt würde und aus diesem Grund das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens vereinbart worden wäre. Der Verstoß gegen das Wiener Prostitutionsgesetz wäre ein einmaliger Vorfall gewesen, der durch die damals gegebenen "Schwierigkeiten" mit ihrem Ehegatten bedingt gewesen wäre. Nunmehr wäre sie als Abwäscherin in ungekündigter Stellung mit einem monatlichen Nettolohn von EUR 679,85 beschäftigt.
Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge scheine die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10. Oktober 2000 bis 19. Oktober 2000 und ab 2. November 2000 bis dato - mit einer Unterbrechung von 22. März 2001 bis 2. Oktober 2001 - bei unterschiedlichen Arbeitgebern (zum Teil auch mehrfach) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf.
Gemäß § 47 Abs. 2 iVm §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 3 FrG sei der Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Österreichers eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung sei nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung öffentlicher Interessen vorliege, welche ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre.
Da die Beschwerdeführerin die Prostitution ausgeübt habe ohne sich behördlich zu melden und sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, könne kein Zweifel daran bestehen, dass der in § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 Abs. 2 Z. 4 FrG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Diese Tatbestände seien gemäß § 48 Abs. 1 FrG bei der Beurteilung, ob gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu verhängen sei, als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund seien die Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG auch für die Frage, ob der Fremde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 47 Abs. 2 leg. cit. gefährde, als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt werde, rechtskräftig bestraft worden sei, erfülle sie den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 4 FrG. Darüber hinaus stelle die Ausübung der Geheimprostitution sowie die Verwirklichung des Tatbestandes des § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Daran könne der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hätte, nichts ändern. Das Fehlverhalten liege noch nicht so lange zurück, um auf eine (wesentliche) Verringerung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthalte § 8 Abs. 4 FrG keine Erfolgsvoraussetzung des Vorliegens einer Absicht des Fremden, einen gemeinsamen Haushalt zu begründen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass mit Herrn U. ein gemeinsames Privat- bzw. Familienleben geplant gewesen sei bzw. dass jemals tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt begründet worden sei. Die Eheschließung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich die Ehegatten überhaupt noch nicht gekannt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sofort nach ihrer Einreise - damals noch entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - mit einer Erwerbstätigkeit begonnen. Dieser Umstand deute ebenfalls darauf hin, dass die Ehe nur zu dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigung im Inland geschlossen worden sei. Auch liege kein Hinweis vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese nach der Eheschließung im Jänner 1997 bis zu deren Einreise nach Österreich im Juli 2000 im Ausland besucht habe oder zumindest einen für Ehegatten üblichen telefonischen oder schriftlichen Kontakt gepflegt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin nie an der gemeinsamen Meldeadresse angetroffen werden können. Sie sei den befragten Hausparteien gänzlich unbekannt gewesen. An der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse hätten auch keine persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin vorgefunden werden können. Bemerkenswert sei, dass jeweils unmittelbar vor einer zu erwartenden behördlichen Entscheidung eine Versöhnung bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz behauptet worden sei. Auch das Ruhen des Scheidungsverfahrens sei zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als unmittelbar mit der Entscheidung der belangten Behörde zu rechnen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse auch dem Vorbringen, wonach eine Beilegung der ehelichen Differenzen angestrebt werde, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens könne kein Zweifel bestehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde. Sie habe nicht nur gegen wesentliche Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt werde, verstoßen, sondern auch das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer geordneten Fremdenwesens beeinträchtigt. Von daher komme die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 2 FrG nicht in Frage.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehr als eineinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und gehe einer Beschäftigung nach. Daher bestünden unabsprechbare private und berufliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung zu ihrem Ehegatten sei jedoch nicht gegeben. Im Rahmen der Interessenabwägung rechtfertige das aufgezeigte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin den durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewirkten Eingriff in die dargestellten privaten und beruflichen Interessen. Berücksichtigt sei dabei auch worden, dass im Bundesgebiet eine Schwester der Beschwerdeführerin wohnhaft sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 47 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 1 FrG lauten (auszugsweise):
"§ 47. ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ..."
1.2. Da die Beschwerdeführerin Ehegattin eines Österreichers ist, hat sie gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz iVm §§ 47 Abs. 3 Z. 1 und 49 Abs. 1 FrG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
2.1. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass ein gemeinsames Familienleben mit ihrem österreichischen Gatten geplant gewesen sei und jemals ein gemeinsamer Haushalt begründet worden sei. Die Ehe sei nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels und der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung im Inland geschlossen worden.
Diese Feststellungen gründete sie im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf folgende Umstände:
Eheschließung zu einem Zeitpunkt als sich die Ehegatten noch nicht kannten; sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin nach der Einreise; keinerlei Kontakt zwischen den Ehegatten in den dreieinhalb Jahren zwischen der Eheschließung und der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich; Beschwerdeführerin bei den Hausparteien an der Anschrift der angeblichen Ehewohnung unbekannt; keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin in dieser Wohnung vorhanden.
Die Beschwerdeführerin führt zwar ins Treffen, dass "das angeblich nicht geplante Familienleben mit meinem Ehegatten" sowie das Fehlen persönlicher Kontakte zu den Hausparteien und das Ausmaß der Kontakte zu ihrem Ehegatten vor der Einreise nach Österreich "schon abstrakt gesehen denklogisch niemals geeignet (seien), eine Beurteilung darüber begründen zu können, ob mein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung gefährden würde", und macht geltend, dass "nicht einmal klar nachgewiesen ist, dass ich niemals ein gemeinsames Familienleben mit meinem Ehegatten geführt habe", bekämpft jedoch die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente nicht konkret. Die dargestellte Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist somit rechtsmissbräuchlich eine Ehe eingegangen, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen, wobei sie mit ihrem Gatten nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Im gegenständlichen Antrag hat sie sich entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 4 FrG auf diese Ehe berufen.
Dieses Verhalten stellt - ungeachtet dessen, dass mangels festgestellter Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht erfüllt ist - ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich beeinträchtigendes Verhalten dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0220). In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG verwiesen, wonach Fremde, denen auf Grund der Berufung auf eine derartige Ehe ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, ausgewiesen werden können.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin (auf Grund des beantragten Titels) das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens beeinträchtigen würde, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig am 23. August 2000 die Prostitution ohne entsprechende Meldung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz und ohne sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben ausgeübt, weshalb sie nach diesem Gesetz und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz rechtskräftig bestraft worden ist. Dieses Verhalten stellt - unabhängig davon, ob die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Übertretung als "schwerwiegend" anzusehen und daher der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 4 FrG erfüllt ist - eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass dieses Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliegt, dass die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen weggefallen oder entscheidend gemindert sei.
2.4. Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz FrG darstellt, keinen Bedenken.
3. Im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz ist insoweit auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen, als die Niederlassungsbewilligung nur dann versagt werden darf, wenn die bei einem (weiteren) inländischen Aufenthalt des Fremden (auf Grund des beantragten Titels) gegebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/19/0304).
Die belangte Behörde hat auf den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 5. August 2000, den inländischen Wohnsitz einer Schwester und die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich Bedacht genommen. Weitere Umstände aus dem Bereich des Privat- und Familienlebens werden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher nicht schwer zumal die aus der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe resultierenden persönlichen Bindungen - von der belangten Behörde richtig erkannt - außer Betracht zu bleiben haben.
Diesen persönlichen Interessen steht die - oben 2.2. und 2.3. dargestellte - vom gesamten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgehende große Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Von daher wiegen die öffentlichen Interessen an der Versagung der Niederlassungsbewilligung schwerer als die gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180248.X00Im RIS seit
05.05.2003