Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Angaben über den Betriebsgegenstand reichen erfahrungsgemäß nicht aus, dem Durchschnittsinteressenten ersichtlich zu machen, mit welchem Unternehmen er es zu tun hat und ein bestimmtes Unternehmen von einem anderen zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079017Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00346_7700000_003