Norm
AngG §10 Abs5Rechtssatz
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Abrechnung, Berechnung, Entgelt, Rechnungslegung, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021