Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges besitzt nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches auf Provision teilt und daher derselben Verjährungsfrist unterliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Angestellte, Bucheinsicht, Rechnungslegung, Entgelt, Einsicht, Auszug, Auskunft, Vermittler, Vertreter, besondere Verjährungszeit, kurze VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018