Norm
ZPO §30Rechtssatz
Für den Nachweis der Erteilung einer Prozeßvollmacht genügt es, daß eine andere Person als der Vollmachtgeber durch Beisetzung ihrer Unterschrift bestätigt, daß sie von der Vollmachtserteilung an den Bevollmächtigten Kenntnis habe. Eine derartige Willenserklärung muß jedoch als solche der Bestätigung zu entnehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035641Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_001