Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036732Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_005