Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Die Wortverbindung "Werbehaus" hat nur die Bedeutung eines Hinweises auf den Gegenstand des Unternehmens (etwa wie "Werbebüro" "Werbegesellschaft", "Werbeagentur", oder auch "Möbelhaus", "Teppichhaus", "Fotohaus" usw), ohne die Eigenschaft zu besitzen, ein bestimmtes Unternehmen dieser Branche zu identifizieren und als solches zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078975Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00346_7700000_001