RS OGH 1977/5/17 4Ob76/77, 9ObA323/97h, 9ObA43/06y, 9ObA83/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

AngG §10 Abs5 IV
AngG §29
AngG §34

Rechtssatz

Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 76/77
    Veröff: Arb 9590
  • 9 ObA 323/97h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 323/97h
    nur: Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. (T1); Beisatz: Dieser unterliegt jedoch der Verjährung, wobei der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt beginnt, ab dem der Anspruch erstmals begehrt werden könnte, sohin nach Ende der Abrechnungsperiode. (T2)
  • 9 ObA 43/06y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 43/06y
  • 9 ObA 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 83/17x

Schlagworte

Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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