Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018