RS OGH 1977/5/17 4Ob75/77, 4Ob113/78, 14Ob208/86, 9ObA138/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

ABGB §1162 II

Rechtssatz

Bei der Entlassungserklärung ist eine bestimmte Form, insbesondere der Gebrauch bestimmter Wörter oder Redewendungen, zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich. Ob die Erklärung tatsächlich eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen soll, ist auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Erklärung führten oder sonst für ihre Bedeutung von Belang sind, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 75/77
  • 4 Ob 113/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 113/78
    Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152
  • 14 Ob 208/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 208/86
    Auch; Beisatz: Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen. (T1)
  • 9 ObA 138/05t
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 138/05t
    Auch; Beisatz: Schon die mündliche Erklärung bewirkte sofort die Entlassung des Klägers, sodass die spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos geblieben ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021587

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00075_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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