RS OGH 1977/5/17 3Ob50/77, 4Ob532/81 (4Ob533/81), 8Ob652/88, 3Ob77/89, 3Ob78/89, 4Ob38/90 (4Ob39/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

ABGB §1409 A
EO §9 E
HGB §25
HGB §129 Abs4. HGB §142

Rechtssatz

Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4 HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
    JBl 1978,97
  • 4 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
    nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des § 142 HGB einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim)
  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Auch; nur T2; WBl 1990,85 = SZ 62/127 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr, 148)
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur T2
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T2
  • 4 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 38/90
    nur T2
  • 3 Ob 72/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 72/91
    nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857
  • 3 Ob 220/03d
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 220/03d
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000369

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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