Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4 HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000369Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001