Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Wenn eine Fachlehrerin an einer städtischen Volkshochschule in erheblichem Maße nebenamtlich Unterricht erteilt und die Stadt von den der Lehrerin gewährten Unterrichtshonoraren keine Lohnsteuer einbehält, dann kann die Stadt aus gegebenem Anlaß verpflichtet sein, die Lehrerin dahin aufzuklären sie müsse ihr Honorar selbst versteuern und das für die Lehrerin zuständige Finanzamt werde von der Honorarzahlung verständigt. Eine verschuldete Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann die Stadt zu Schadenersatz verpflichten.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104380Dokumentnummer
JJR_19770518_AUSL000_003AZR00263_7600000_001