Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Da nach dem Wortlaut des Gesetzes die Mehrheit der Miteigentümer den Verwalter kündigen kann, wird wohl eine vorherige Anhörung der Minderheit nicht verlangt; ihr Schutz dürfte lediglich darin bestehen, dass nur ein konstruktives Misstrauensvotum durch gleichzeitige Bestellung eines anderen Verwalters genügt (die Frage war nicht allein entscheidungswesentlich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013565Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008