RS OGH 1977/5/24 5Ob585/77, 6Ob530/81, 7Ob704/81 (7Ob705/81), 7Ob509/85, 7Ob625/89, 8Ob1511/90, 1Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1977
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Norm

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1

Rechtssatz

Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 585/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 585/77
    Veröff: SZ 50/73 = RZ 1978/44 S 85 = ZVR 1978/88 S 146
  • 6 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 530/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 492 = ZVR 1982/268 S 238
  • 7 Ob 704/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 704/81
    Auch
  • 7 Ob 509/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 509/85
    Beis wie T1
  • 7 Ob 625/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 625/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verrutschte Absicherung der Holme des Wegweisers und Einhaltung einer nach den gegebenen Verhältnissen zu hohen Fahrgeschwindigkeit. (T2) Veröff: VersR 1990,644
  • 8 Ob 1511/90
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 1511/90
    Auch
  • 1 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 533/91
    Vgl auch
  • 6 Ob 240/03t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
    Auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen nicht überspannt werden. (T3)
  • 10 Ob 17/08k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
    Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T5)
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 181/20a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 181/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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