Norm
StGB §133 FRechtssatz
Kein Betrug (sondern allenfalls Veruntreuung), wenn die treuhändige Übernahme eines Gutes rechtmäßig erfolgte (hier: Übernahme der Ablösesumme eines einwandfrei zustandegekommenen in der Folge aber vereitelten Vertrages durch den Vermittler), auch wenn von vornherein ein unredlicher Zueignungsvorsatz bestand, über den der andere getäuscht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094526Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0090OS00152_7600000_002