Norm
ABGB §986 B1Rechtssatz
Die Formulierung "wertgesicherter Fixpreis" ist nicht "in sich widersprüchlich"; sie ist als Kurzformulierung dafür anzusehen, daß der vereinbarte Fixpreis abgesehen von seiner Wertsicherung ein Fixpreis sein soll, also ein Preis, welcher nur durch die Wertsicherung, nicht aber durch alle sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Preisänderung beeinflußt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019274Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00531_7700000_001