RS OGH 1977/5/24 3Ob531/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §986 B1
ABGB §986 C3

Rechtssatz

Die Formulierung "wertgesicherter Fixpreis" ist nicht "in sich widersprüchlich"; sie ist als Kurzformulierung dafür anzusehen, daß der vereinbarte Fixpreis abgesehen von seiner Wertsicherung ein Fixpreis sein soll, also ein Preis, welcher nur durch die Wertsicherung, nicht aber durch alle sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Preisänderung beeinflußt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 3 Ob 531/77
    Veröff: HS X/XI/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019274

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0030OB00531_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten