RS OGH 1977/5/24 11Os51/77, 12Os194/82, 14Os162/03, 11Os32/06z, 11Os39/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1977
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Norm

StGB §83
StGB §105 Abs1 E
StGB §106 Abs1 Z1
StGB §216

Rechtssatz

Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83 StGB als auch den des § 216 StGB verwirklichen. Die durch Drohung mit dem Zerschneiden des Gesichts erfolgte Nötigung einer Frau zur geheimen Prostitution ist sowohl dem Tatbestand der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB als auch dem des § 216 StGB zu unterstellen, wenn der Nötigende aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Genötigten durch deren Ausbeutung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil zu gewinnen sucht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 51/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77
    Veröff: EvBl 1977/261 S 641 = SSt 48/44
  • 12 Os 194/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 12 Os 194/82
    Vgl auch; Beisatz: Wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung die Frau zur Ausübung der Prostitution nötigt, ist Konkurrenz des § 216 StGB mit §§ 105, 106 StGB gegeben. (T1)
  • 14 Os 162/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 162/03
    Auch; nur: Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83 StGB als auch den des § 216 StGB verwirklichen. (T2)
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 39/08g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2008 11 Os 39/08g
    Vgl; Beisatz: Die Tatbildvariante des zweiten Falls des § 216 Abs 2 StGB, also das Einschüchtern des Tatopfers, wird vom Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB nicht verdrängt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092443

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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