Norm
StGB §83Rechtssatz
Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83 StGB als auch den des § 216 StGB verwirklichen. Die durch Drohung mit dem Zerschneiden des Gesichts erfolgte Nötigung einer Frau zur geheimen Prostitution ist sowohl dem Tatbestand der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB als auch dem des § 216 StGB zu unterstellen, wenn der Nötigende aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Genötigten durch deren Ausbeutung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil zu gewinnen sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092443Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008