RS OGH 1977/5/25 8Ob46/77, 2Ob21/78, 13Os66/79, 8Ob3/81, 13Os47/82, 2Ob127/83

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Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

ASVG §114

Rechtssatz

Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 46/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 46/77
    Veröff: SZ 50/75
  • 2 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 21/78
    Veröff: SZ 51/24
  • 13 Os 66/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 13 Os 66/79
    Gegenteilig; nur: Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten. (T1) Beisatz: Sind nur mehr die Mittel für Nettolöhne vorhanden, kein § 114 ASVG. (T2)
  • 8 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 3/81
    Vgl; nur T1; Veröff: GesRZ 1981,232
  • 13 Os 47/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 47/82
    Vgl; Beisatz: Verwirklichung des § 114 ASVG möglich, solange die Zahlungen (anderer Verbindlichkeiten als der Nettolöhne) nicht zur Gänze eingestellt sind. (T3)
  • 2 Ob 127/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 127/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084557

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0080OB00046_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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