Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Zusammenstöße zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger zu unberechenbaren und auch letalen Folgen (Spätfolgen) führen können. Solche Folgen liegen sohin innerhalb des für die objektive Erfolgszurechnung maßgebenden Risikozusammenhanges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089486Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0100OS00059_7700000_001