Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens über die Bezahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung von Fischereirechten hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig wäre. Das Übereinkommen verliert damit die Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag und wird zum öffentlich - rechtlichen Vertrag, dessen Beurkundung durch die Wasserrechtsbehörde vollen Beweis über seinen Inhalt macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045778Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0010OB00007_7700000_001