RS OGH 1977/5/25 10Os46/77, 13Os114/78, 10Os2/79, 12Os120/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

StGB §146 C2

Rechtssatz

Vermögensschädigung, wenn über eine im Geschäftsverkehr übliche kurzfristige Verzögerung der Leistungserbringung hinaus ein rechtserheblicher Nachteil für Dritte hervorgerufen wurde oder werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 46/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 10 Os 46/77
  • 13 Os 114/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 13 Os 114/78
    Vgl, Beisatz: Strafrechtliche Haftung für Verzögerungsschaden. (T1)
  • 10 Os 2/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1979 10 Os 2/79
    Beisatz: Hier: Sechzehn Monate Verspätung. (T2)
  • 12 Os 120/04
    Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 120/04
    Vgl auch; Beisatz: Die behauptete mögliche Realisierung des Anlagevermögens hätte jedenfalls mehr Zeit erfordert als die Zahlungsziele der in Rede stehenden Geschäfte des täglichen Lebens einräumten und den Eintritt des Vermögensschadens daher nicht zu verhindern vermocht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094572

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0100OS00046_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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