Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Vermögensschädigung, wenn über eine im Geschäftsverkehr übliche kurzfristige Verzögerung der Leistungserbringung hinaus ein rechtserheblicher Nachteil für Dritte hervorgerufen wurde oder werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094572Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0100OS00046_7700000_002