Norm
ASVG §114Rechtssatz
Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach § 114 ASVG zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017