Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen Schaden zweimal ersetzt bekäme, wenn nämlich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten nicht einwenden könnte, ferner darin, zu verhindern, dass der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022