Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0162 E 25. April 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12, gegen Punkt 1. des Bescheides des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. Juni 2001, Zl. MA 1 - 49- 52/2001, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 2/178/96, abgeschlossenen Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte betreffend den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 2/178/96, der Gegenstand des Spruchpunktes 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 ist, verweist der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zlen. 98/12/0127, 0183.
Mit dem unter Zl. 2002/09/0080 hinsichtlich des Spruchpunktes 1. angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. November 2000 auf Wiederaufnahme ua. des im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides durch Zitierung des das Verfahren abschließenden Bescheides näher umschriebenen Verfahrens, als verspätet zurückgewiesen. Die in § 69 Abs. 2 AVG enthaltene Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes für die Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei bei Antragstellung abgelaufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag vom 1. November 2000 "den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 24. August 1999 ..., mit dem der Antrag des Zentralausschusses vom 20. November 1995 betreffend Aufhebung ihrer Dienstfreistellung gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG als gesetzwidrig aufgehoben" worden sei, als "Wiederaufnahmegrund" genannt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist für den Wiederaufnahmeantrag beginne, sofern er auf den durch Zustellung mitgeteilten Inhalt einer Entscheidung gestützt werde, mit der Zustellung der Entscheidung. Der obzitierte Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission sei der Antragstellerin am 26. August 1999 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit an diesem Tag und nicht erst durch die Zustellung des Verhandlungsbeschlusses der Disziplinarkommission am 27. Oktober 2000 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Da der gegenständliche Antrag erst 15 Monate nach Kenntnis gestellt worden sei, sei er als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen, warum ungeachtet der Zurückweisung dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auch aus inhaltlichen Gründen kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die unter Zl. 2002/09/0080 protokollierte, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Insoweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 richtet, wurde sie unter Zl. 2002/12/0162 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete für beide Verfahren eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet den Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG offenbar deshalb gegeben, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits genannten Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zlen. 98/12/0127, 0183, in dessen Spruchpunkt 1. den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 21. November 1996, Zl. PK-428/96, betreffend Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, hinsichtlich des Antrages dieses ZA vom 20. November 1995 auf Aufhebung der ganztägigen Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Nach Meinung der Beschwerdeführerin lasse sich nämlich daraus "ableiten, dass weder de jure als auch de facto im Zeitraum 1994 bis 1998 in der Legislaturperiode der Beschwerdeführerin als Personalvertreterin eine Aufhebung ihrer Dienstfreistellung" erfolgt sei. Sie habe durch dieses Erkenntnis "die anhängigen Dienstrechtsverfahren im Zeitraum von 1996 bis 1999 als erledigt betrachten können, insoweit der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde kein anderer Bescheid" zugestellt worden sei. Dass ua. das unter Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides genannte Verfahren nicht - offenbar gemeint: zu ihren Gunsten - "erledigt" gewesen sei, habe sie erst durch den Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 27. Oktober 2000 mit dem Vorhalt "Fernbleiben vom Dienst im Zusammenhang zur Aufhebung der Dienstfreistellung" erfahren.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass mit Punkt 2. des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zlen. 98/12/0127, 0183, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 2/178/96, betreffend Aufhebung der Dienstfreistellung, als unbegründet abgewiesen worden ist. Der nach Meinung der Beschwerdeführerin im aufhebenden (ersten) Teil des genannten Erkenntnisses enthaltene Wiederaufnahmsgrund für das unter Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses genannte Verfahren ist der Beschwerdeführerin, ausgehend von ihren eigenen Angaben, daher mit der Zustellung dieses Erkenntnisses vom 17. Februar 1999 zur Kenntnis gelangt. Die Zustellung erfolgte am 29. März 1999, sohin noch lange vor dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt, weil es für die Kenntnis der Beschwerdeführerin von dem von ihr behaupteten Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des in Spruchpunkt 1. des gegenständlich angefochtenen Bescheides genannten Verfahrens nicht auf die Zustellung allfälliger weiterer Bescheide ankam.
Schon auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den das unter Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides genannte Verfahren abschließenden Bescheid abgewiesen worden war, konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls darauf vertrauen, dass dieses Verfahren zu ihren Gunsten "erledigt" sei oder eine amtswegige Wiederaufnahme stattfinden würde (auf eine solche besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229; für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme kommt es nicht darauf an, dass eine Partei auf die Durchführung eines amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens vertraut, vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1965, Zl. 1648/63).
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Partei im Sinne des § 13a AVG zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nicht angeleitet zu werden braucht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229) oder die Behörde dazu verpflichtet wäre, vorsorgliche Rechtsbelehrungen über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0039).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz wird der Entscheidung unter Zl. 2002/12/0162 vorbehalten.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090080.X00Im RIS seit
20.06.2003