RS OGH 1977/5/26 2Ob50/77 (2Ob51/77), 2Ob110/81 (2Ob111/81), 2Ob104/88, 2Ob56/95, 1Ob261/02t, 6Ob75/

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Veröffentlicht am 26.05.1977
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Norm

ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 50/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 2 Ob 50/77
    Veröff: SZ 50/77
  • 2 Ob 110/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
    Auch; Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T1)
  • 2 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 104/88
    Auch
  • 2 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 56/95
    Beisatz: Verdienst liegt auch in der "reinen Arbeitsleistung", die etwa im Betrieb des Ehegatten oder im Haushalt unentgeltlich (in oder ohne Erfüllung einer Arbeitspflicht) erbracht wird, weil der solcherart Arbeitende den Wert seiner Arbeit verdient und gleichzeitig mit der Arbeit weitergibt. (T2)
  • 1 Ob 261/02t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 261/02t
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T3)
  • 2 Ob 191/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
    Veröff: SZ 2008/106
  • 2 Ob 88/20k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 88/20k
    Vgl; Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste. (T4)
    Beisatz: Hier: Verdienstentgang verneint. (T5)
  • 1 Ob 44/21h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 44/21h
    Auch

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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