Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020